Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz
Nach §§ 24 des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe –) hat jedes Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder der Betreuung in Kindertagespflege. Für Kinder unter 1 Jahr gelten besondere Voraussetzungen.
Besteht in der Familie vor dem ersten Lebensjahr ein Bedarf an Kinderbetreuung, kann Kindertagespflege im Rahmen
- einer Erwerbstätigkeit
- Arbeitssuche
- Schulausbildung, Hochschulausbildung
- Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit
- Förderung des Kindes aufgrund einer besonderen familiären Situation
bewilligt werden.